1. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Zulassung zur Wiederholungsklausur und zur mündlichen Prüfung im 2. Juristischen Staatsexamen.
2. Zu den Anforderungen an die Begründungspflicht des Zweitkorrektors bei einer abweichenden Bewertung im offenen Korrekturverfahren (Divergenznote), die zum Nichtbestehen der Klausur führt.
3. Zur Kompensation von Störungen im Prüfungsablauf durch Gewährung angemessener Schreibzeitverlängerung und zur Erheblichkeit des Verfahrensfehlers bei Nichtgewährung trotz entsprechender Störungsrüge.
VG Schwerin, Beschluß vom 17. 11. 2000 – 7 B 859/00
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