Aus einer landesrechtlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur „verdeckten” Korrektur von Prüfungsarbeiten ergibt sich kein Verbot der Kenntnisnahme eines Gutachtens des Mitprüfers im anschließenden Verfahren des „Überdenkens”. Vielmehr kann es nach Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens geboten sein, den Prüfern auch die im ursprünglichen Bewertungsverfahren erstellten Gutachten zuzuleiten.
VGH Mannheim, Beschluß vom 22. 10. 2004 – 9 S 1976/04
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