Eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung kann der Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht rügen.
BVerwG, Urteil vom 27. 4. 1999 – 2 C 30/98 (Kassel)