Die während einer Prüfung unverzüglich geltend gemachte und durch ärztliches Attest nachgewiesene Erkrankung (Erbrechen, Gastritis) sowie der ausdrücklich erteilte ärztliche Rat, wegen der Erkrankung die Prüfung nicht fortzusetzen, können auch dann einen wichtigen Grund für den Prüfungsrücktritt darstellen, wenn eine wesentliche Ursache für die Erkrankung in einer psychischen Reaktion auf das Prüfungsgeschehen liegen kann (Abgrenzung zu den Fällen des nachträglichen Rücktritts von der Prüfung).
VGH Mannheim, Urteil vom 13-04-1988 – 9 S 785/87