1. Eine zum Rücktritt berechtigende Prüfungsunfähigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Prüfling aktuell und vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Eine generelle und dauerhafte Einschränkung, die als persönlichkeitsbedingtes Merkmal die normale Leistungsfähigkeit des Prüflings bestimmt, rechtfertigt hingegen keinen Rücktritt, sondern muss in das Prüfungsergebnis mit einfließen.
2. Ein Prüfungsrücktritt ist nicht mehr als unverzüglich anzusehen, wenn der Prüfling die Rücktrittserklärung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarerweise hätte erwartet werden können.
VGH München: Beschluss vom 07.01.2009 – 7 ZB 08.1478