Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Zweiten Juristischen Staatsexamen von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote abgewichen werden soll, ist es erforderlich, dass sich der Prüfungsausschuss einen Gesamteindruck über den Leistungsstand des Prüflings verschafft. Hierbei hat er auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.
OVG Münster, Urteil vom 9. 1. 2008 – 14 A 3658/06