Ein Prüfling kann sich auf eine dem Grundsatz der Chancengleichheit widersprechende Begünstigung anderer Prüfungsteilnehmer so lange nicht berufen, wie sein eigenes Prüfungsverfahren korrekt verläuft und seine eigenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß bewertet werden.
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.1996, 4 L 32/95.