Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüfungskandidaten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen befasst.
BFH: Beschluss vom 22.04.2009 – VII S 43/08
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