Leitsatz: Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer ihre Gründe betreffend mündliche Prüfungsleistungen nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich darlegen, wenn der Prüfling rechtzeitig und sachlich-vertretbar verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe.
BVerwG 06.09.1995 AZ: 6 C 18/93