Es ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden ist, wenn die Prüfer im Rahmen einer juristischen Staatsprüfung sprachliche Mängel als Element zur Abrundung des Gesamturteils über die juristische Befähigung des Prüflings mitberücksichtigen, hat der Senat schon in seinem Urteil (vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 35.92 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 = BVerwGE 92, 132, 135 f.) [BVerwG 24.02.1993 – 6 C 35/92] entschieden. Das Berufungsgericht hat sich außerdem in diesem Teil seiner Entscheidungsgründe ersichtlich an den Wortlaut der genannten Entscheidung des Senats angelehnt und dies auch durch Angabe einer entsprechenden Fundstelle deutlich gemacht.
BVerwG , 6 B 4.97