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Recht auf Akteneinsicht – VG Mainz: Beschluss vom 14.10.2011

Zum Begriff “besonderer Härtefall” im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 JAG Rh-Pf
27. Januar 2012

1. Die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten Fotokopien erteilt werden, ist jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt. Lehnt die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht demgegenüber generell oder in bestimmter Art und Weise etwa betreffend die Anfertigung von Fotokopien ab, findet § 44 a Satz 1 VwGO keine Anwendung. (amtlicher Leitsatz)

2. Das rechtliche Interesse eines Prüflings an der Einsicht in Prüfungsakten ergibt sich typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit und auf freie Wahl des Berufs. (amtlicher Leitsatz)

3. Regelungen einer Prüfungsordnung, die einem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren vermitteln, schließen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz aus. (amtlicher Leitsatz)

VG Mainz: Beschluss vom 14.10.2011 – 3 K 673/11.MZ