Unverzügliches Rügen von Verfahrensmängeln - VGH Mannheim: Beschluss vom 16.08.2006
Die Verpflichtung, einen (vermeintlichen) Mangel des
Prüfungsverfahrens der Ersten juristischen Staatsprüfung innerhalb der
einmonatigen Ausschlussfrist des § 24 IV S. 3 JAPrO geltend zu machen,
gilt auch dann, wenn die Verpflichtung, den Mangel unverzüglich zu
rügen, ausnahmsweise entfallen sollte.
VGH Mannheim: Beschluss vom 16.08.2006 - 9 S 675/06
