Unverzügliches Rügen von Verfahrensmängeln - VGH Mannheim: Beschluss vom 16.08.2006

Die Verpflichtung, einen (vermeintlichen) Mangel des Prüfungsverfahrens der Ersten juristischen Staatsprüfung innerhalb der einmonatigen Ausschlussfrist des § 24 IV S. 3 JAPrO geltend zu machen, gilt auch dann, wenn die Verpflichtung, den Mangel unverzüglich zu rügen, ausnahmsweise entfallen sollte.

VGH Mannheim: Beschluss vom 16.08.2006 - 9 S 675/06