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Die Prüfungsanfechtung für Juristen

Prüfungsanfechtung für Juristen

Vorab sei gesagt, dass Prüfungsanfechtungen bei allen schriftlichen Prüfungsleistungen in Betracht kommen. Weiterhin ist eine Prüfungsanfechtung auch gegen die Bewertung von mündlichen Prüfungen möglich. In beiden Fällen muss zwischen Bewertungs- und Verfahrensfehlern unterschieden werden. Ausführliche Informationen zu den Fehlerkategorien, die es bei einer Prüfungsanfechtung zu unterscheiden gilt, erhalten Sie weiter unten.

Die Prüfungsanfechtung von studienbegleitenden Klausuren oder eine Examensanfechtung wird immer dann interessant, wenn Kandidaten eine Notenverbesserung anstreben oder die Aufhebung einer Bewertung erreichen wollen. Es können Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler vorliegen, die nicht immer eindeutig sein müssen und durch eine Prüfungsanfechtung angegriffen werden können. Das Prüfungsrecht kann Ihnen eine Hilfe sein, wenn Sie eine Prüfung nicht erfolgreich oder nicht wie gewünscht abgeschlossen haben. Mittels Widerspruchs und einer substantiierten Widerspruchsbegründung gilt es hier, Ihrer Prüfungsanfechtung zum Erfolg zu verhelfen!

Nachfolgend beschreibe ich die Besonderheiten der Prüfungsanfechtung für Juristen. Wenn Sie sich für ein bestimmtes Thema interessieren, können Sie auch über die Schnellnavigation zu dem gewünschten Abschnitt springen. Da Sie sich für diese Informationen der Prüfungsanfechtung interessieren, befinden Sie sich wahrscheinlich in einer nicht gerade einfachen Situation. Daher habe ich selbstverständlich größtes Verständnis, wenn Ihnen diese Ausführungen zu umfangreich sind. Sie können mich daher auch jederzeit gerne anrufen oder anschreiben. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Ihr Marcus Ronnenberg


A. Prüfungsrecht – eine Einführung
B. Prüfungsanfechtung – Sinn und Zweck
C. Verfahrens- und Bewertungsfehler
I. Verfahrensfehler
II. Bewertungsfehler
D. Besonderheiten
I. Verbot der reformatio in peius
II. Akteneinsicht
III. Bayern
E. Überdenkungsverfahren
I. Sinn und Zweck
II. Frist
F. Klage

A. Prüfungsrecht – eine Einführung » nach oben

Aus Art. 3 I GG folgt das für das Prüfungsrecht abgeleitete Gebot der Chancengleichheit. Danach ist es zwingend erforderlich, dass jeder Prüfungskandidat dieselben Chancen bei der Vorbereitung und Ablegung der Prüfungsleistung hat. Es geht darum, dass jedem Prüfling in gleicher Art und Weise die Möglichkeit gegeben wird, seine wahre Prüfungsleistung unter Beweis zu stellen. Die erbrachte Prüfungsleistung soll daher nicht durch äußere Bedingungen des Prüfungsverfahrens (wie z.B. Baulärm, Unsachlichkeit oder falsche Sachverhalte) verfälscht werden. Auch eine Prüfungsunfähigkeit während der Prüfung spiegelt nicht das Bild des Prüflings wider, welches er abgeben würde, wenn er in einem Zustand der Prüfungsfähigkeit seine Prüfungsleistung erbracht hätte.
Das neue Prüfungsrecht entwickelte sich hauptsächlich an einer Entscheidung des BVerfG. Dieses Urteil war ein Umbruch im Prüfungsrecht, der für viele angehende Juristen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bedeutete. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 419/81, 213/83 = BVerfGE 84, 34) wurde das Prüfungsrecht reformiert. Da berufsbezogene Prüfungen (wie das juristische Staatsexamen) grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) darstellen, müssen sich die Prüfungen am Grundgesetz messen lassen. Zudem muss ein effektiver Rechtsweg gegen etwaige Grundrechtseingriffe zur Verfügung stehen (Art. 19 IV GG). Der Prüfer unterliegt ebenso dem rechtsstaatlichen Willkürverbot, Art. 3 I, 20 III GG.

B. Prüfungsanfechtung – Sinn und Zweck » nach oben

“Zwei Juristen, drei Meinungen” – klingt vertraut und ist im Bereich der Prüfungsanfechtung immer wieder Grund für Auseinandersetzungen. Ein Prüfer hat im Laufe seiner Tätigkeit viele Klausuren zu bewerten und nach jeder Einschätzung steht eine Einstufung der Klausur in eine Notenskala. Es hat noch keinen Prüfer gegeben, dessen Leben sich nach dieser Einstufung geändert hätte. Ganz im Gegensatz zu den Studenten und Referendaren, für die diese Einstufung sehr wohl von großer Bedeutung ist. Die beruflichen Chancen können bei schlechter Bewertung erheblich variieren und es steht viel auf dem Spiel. Es ist daher wichtig, dass bei der Bewertung der Prüfungsleistung keine Fehler unterlaufen. Das subjektive Empfinden der Prüflinge, ungerecht bewertet worden zu sein, bestätigt sich häufig nach Akteneinsicht und einer Kurzeinschätzung. Prüflinge nehmen dann den Weg der Prüfungsanfechtung auf sich, da sie wissen, wie wichtig ein gutes Endergebnis für die Karriere ist. Schlimmer und existenziell dramatischer ist es natürlich, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde. Durch eine Prüfungsanfechtung kann erreicht werden, dass das Gesamtergebnis angehoben wird. Hierdurch erreicht man entweder das Bestehen der Prüfung oder sein Wunschergebnis.

C. Verfahrens- und Bewertungsfehler » nach oben

Im Prüfungsrecht gilt es zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehlern zu unterscheiden. Verfahrensfehler sind gerichtlich voll überprüfbar. Wenn Verfahrensfehler gegeben sind, ist der Erfolg einer Prüfungsanfechtung wahrscheinlich. Wichtig ist, diese Verfahrensfehler zu erkennen, zu bewerten und richtig gegen diese vorzugehen. Bewertungsfehler sind nur teilweise gerichtlich überprüfbar, allerdings im Überdenkungsverfahren voll geltend zu machen.

I. Verfahrensfehler » nach oben

Verfahrensfehler kommen im Bereich der Prüfungsanfechtung seltener vor als Bewertungsfehler. Liegen Verfahrensfehler allerdings vor, so sind die Chancen einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung groß. Verfahrensfehler kann man im Ablauf der Prüfung oder in äußeren Bedingungen vorfinden. Wichtig ist, dass der Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis nicht völlig abwegig ist.
Beispiele für Verfahrensfehler sind:

  • Organisationsmängel (Verlust einer Prüfungsleistung/Prüfungszeit überschritten/etc.)
  • Baulärm innerhalb oder außerhalb des Prüfungsgebäudes (wenn Konzentration der einzelnen Prüflinge nicht nur unerheblich beeinträchtigt     wird und zudem keine Schreibverlängerung gewährt wird)
  • hohe Temperaturen im Prüfungssaal
  • Befangenheit einzelner Prüfer
  • unklare Aufgabenstellung

Verfahrensfehler sind gerichtlich voll überprüfbar. Verfahrensfehler führen nicht zu einer Anhebung einer Prüfungsbewertung, vielmehr machen sie die Wiederholung der Prüfung oder des Prüfungsabschnitts möglich. Ein Verfahrensfehler muss dazu wesentlich sein. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verfahrensmangel auf die Leistung des Prüflings auswirkt. Es gibt also auch Mängel, die unwesentlich für den Prüfungsverlauf und mithin für die Prüfungsbewertung sind.

Wichtig ist auch, dass Verfahrensfehler, z.B. in einer mündlichen Prüfung, unverzüglich, spätestens am folgenden Tag gerügt werden. In einer schriftlichen Prüfung ist ebenfalls eine Rüge ohne schuldhaftes Zögern notwendig, damit der Prüfungsbehörde oder dem Prüfer die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zu beseitigen oder die Prüfung abzubrechen.

Hier gilt: Wer nicht rügt, dem glaubt man nicht, wenn er auch stets die Wahrheit spricht…

II. Bewertungsfehler » nach oben

Der Prüfer richtet die Bewertung einer Klausur zumeist an der ihm vorliegenden Lösungsskizze und dem Vergleich mit anderen Prüfungsarbeiten aus. Ein Prüfer kann sich aber nicht frei machen von subjektiven Eindrücken. Diese Eindrücke sind z.B. die Schrift und die Orthographie des Prüflings. Solche subjektiven Eindrücke dürfen allerdings regelmäßig nicht in die Bewertung mit einfließen, da sie über die tatsächliche Leistung eines Kandidaten keine Aussage treffen.

Es gilt der Grundsatz, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Eine Prüfungsleistung darf daher nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil sie von der Musterlösung abweicht. Eine Bewertung unterliegt bestimmten rechtlichen Vorgaben, bei deren Missachtung ein Bewertungsfehler vorliegt. Zu diesen Vorgaben gehören:

  • Antwortspielraum: Der Antwortspielraum des Prüflings steht dem Bewertungsspielraum des Prüfers entgegen. Der Antwortspielraum bedeutet, dass Prüfungsaufgaben und die daraus aufgeworfenen Fragen nicht nur eine Lösung nach sich ziehen müssen. Es gibt häufig genug mehrere Lösungsansätze. Wenn der Prüfling eine andere Ansicht mit gewichtigen Argumenten folgerichtig vertritt und der Prüfer diese als falsch oder nicht vertretbar bewertet, liegt ein Bewertungsfehler vor und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze sind verletzt.
  • Gebot der Sachlichkeit: Eine unsachliche Bewertung liegt immer dann vor, wenn der Prüfer in seiner Bewertung (Votum oder Randbemerkungen) polemisiert oder den Prüfling schmäht (“von allen guten Geistern verlassen”, “Blödsinn”, etc.)
  • Willkürverbot und sachfremde Erwägungen: Willkürlich bewertet ein Prüfer beispielsweise, wenn er die äußere Form einer Prüfungsleistung überbewertet und nur aus diesem Grund die Prüfungsleistung als “mangelhaft” einstuft. Sachfremde Erwägungen liegen z.B. vor, wenn religiöse oder parteipolitische Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen. Nicht sachfremd ist es hingegen, bei juristischen Prüfungen, die eine etwaige Übernahme in den Staatsdienst nach sich ziehen, die Beherrschung der deutschen Sprache in die Prüfungsbewertung einfließen zu lassen (BVerwG, Beschl. V. 1.8.1983 – 7 B 97.83)

Wichtig bei Bewertungsfehlern ist, dass diese erheblich sein müssen. Die Bewertungsfehler müssen daher einen Einfluss auf das Bewertungsergebnis haben.

D. Besonderheiten » nach oben

I. Verbot der reformatio in peius » nach oben

Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt das sogenannte Verschlechterungsverbot. Danach darf eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht zu einer Herabsetzung der erzielten Note führen. Wenn ein Prüfling also mit acht Punkten durch das Überdenkungsverfahren oder die Klage eine bessere Bewertung erreichen möchte, so hat er nicht zu befürchten, dass er nach Ergreifen dieser Rechtsmittel schlechter steht, als zuvor. Es ist allerdings zu beachten, dass das BVerwG hierzu keine abschließende Entscheidung getroffen hat, da es grundsätzlich kein allgemeines “Verböserungsverbot” gibt. Aus dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ist aber davon auszugehen, dass von der Möglichkeit der “Verböserung” nur in absoluten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird.

II. Akteneinsicht » nach oben

Die Akteneinsicht gibt immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsamt. Die Akteneinsicht ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und wird auch innerhalb der jeweiligen Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Vom eigenständigen Kopieren bis hin zur einzigen Möglichkeit des handschriftlichen Abschreibens ist alles möglich. Hier ist zu empfehlen, mich mit der Akteneinsicht zu betrauen, da ich die Akten regelmäßig in die eigene Kanzlei anfordern kann.

III. Bayern » nach oben

In Bayern hat der Prüfling zwei Instrumente, um gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung anzugehen. Besonderheit ist, dass diese parallel nebeneinander laufen können; man kann neben dem Nachprüfungsverfahren – welches dem Überdenkungsverfahren entspricht – auch Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Zu beachten ist, dass sowohl Nachprüfungsverfahren als auch Klage starren Fristen unterliegen. Bedient man sich beider Rechtsmittel ist es ratsam das Gericht von dem Nachprüfungsverfahren zu informieren, da dieses dann regelmäßig das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens ruhen lässt.

E. Überdenkungsverfahren » nach oben

I. Sinn und Zweck » nach oben

Das Überdenkungsverfahren (in Bayern Nachprüfungsverfahren) ist eine verwaltungsinterne Kontrolle. Dieses Überdenkungsverfahren ist eine verfahrenstechnische Besonderheit: Nach dem “Juristenurteil” des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1991,2005) soll dem Prüfer letztlich ein der gerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum zukommen. Um diesen “Nachteil” auszugleichen hat das Bundesverfassungsgericht dieses eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren vorgeschrieben. Das Überdenkungsverfahren wird durch die Prüfungsämter selbst durchgeführt. Eigenheit des Überdenkungsverfahrens ist, dass die Neubewertung der Prüfungsleistungen durch die Erstprüfer erfolgt. Diese Einbeziehung der Erstprüfer hat zwei Gründe. Zum einen sind Prüfungsbewertungen höchst eigene Leistungen, die auch nur durch denjenigen überdacht werden können, der sie erbracht hat. Zum anderen würde es gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßen, wenn bei ein und derselben Prüfungsleistung unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden. Ausnahmen gibt es natürlich dann , wenn z.B. der Prüfer nicht mehr tätig ist oder befangen ist.

In Bayern ist anstelle eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO ein gesondertes Nachprüfungsverfahren vorgesehen. Hier entfällt grundsätzlich das Widerspruchsverfahren nach § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO

II. Frist » nach oben

Der Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsbescheides einzulegen. Meist wird von den Prüfungsämtern nach Einlegung des Widerspruchs eine Frist mitgeteilt, in der der Prüfling oder sein Vertreter den Widerspruch begründen soll. Diese vom Prüfungsamt vorgegebenen Fristen zur Widerspruchsbegründung sind aber keine starren Fristen. Es ist daher grundsätzlich möglich, diese Fristen zu verlängern. Eine solche Fristverlängerung ist häufig auch notwendig, da es immer wieder vorkommt, dass sich z.B. die Akteneinsicht verzögert. Anträge auf Fristverlängerung werden von den Prüfungsämtern regelmäßig gewährt.

F. Klage » nach oben

Sollte das Verfahren des Überdenkens erfolglos sein, so kann innerhalb der Frist des § 74 VwGO Klage erhoben werden. Ziel dieser Klage ist es regelmäßig, den Schlussentscheid des Prüfungsamtes aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die konkret bezeichneten Klausuren neu zu bewerten. Der Streitwert bei einer Klage liegt beim ersten juristischen Staatsexamen regelmäßig bei 7.500,- € und im zweiten juristischen Staatsexamen bei 15.000,- €. Gerichte können jedoch nicht vollumfänglich die Prüfungsleistung des Kandidaten überprüfen. Hier wird zwischen prüfungs- und fachspezifischen Wertungen unterschieden. Prüfungsspezifische Gesichtspunkte sind der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzung durch das Gericht nur eingeschränkt zugänglich. So kann das Gericht nicht die einmalige und eigenständige Bewertung des Prüfers überprüfen, wie dieser den Gesamteindruck der Prüfungsleistung bewertet oder dieser den Sprachstil des Prüflings einordnet. Vielmehr bleiben dem Gericht nur solche Punkte, die es auch nachvollziehbar überprüfen und bewerten kann. Hier geht es vornehmlich darum, Richtiges von Falschem und Vertretbares von Unvertretbarem zu unterscheiden

Sollten Sie weitergehende Fragen haben, so können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellt Fragen zur Prüfungsanfechtung finden Sie auch auf unserer Kanzleiseite. Gerne informieren wir Sie auch über die Kosten einer Prüfungsanfechtung im Überdenkungsverfahren und über die Kosten einer etwaigen Klage.