Mittwoch, 22. Februar 2012          Ersteinschätzung | Notfallberatung, Mo-So, 24/7 | mr@kanzlei-ronnenberg.de | Tel: 040 - 444 6538 14

Ablauf einer Prüfungsanfechtung

Ablauf

Wenn Sie sich für eine Prüfungsanfechtung entschieden haben und mir die entsprechenden Unterlagen haben zukommen lassen, läuft eine Prüfungsanfechtung regelmäßig folgendermaßen ab:

1. Widerspruch einlegen und Akte anfordern

Wenn Sie noch keinen Widerspruch eingelegt haben, werde ich dies für Sie tun. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs beträgt einen Monat nach Zustellung des Prüfungsbescheids oder Exmatrikulationsbescheids. Gleichzeitig werde ich Ihre Prüfungsakte anfordern. Es kommt immer wieder vor, dass Prüfungsämter die Herausgabe der Akten verweigern. Hier muss dann auf das Recht des Prüflings auf Akteneinsicht hingewiesen werden. Bisher habe ich – wenn auch mit vereinzelt großer Überzeugungsarbeit – alle Akten erhalten.

Die Zusendung der Akte dauert in der Regel 7-10 Arbeitstage.

2. Begutachtung der Prüfung

Nach Übersendung der Prüfungsunterlagen in die Kanzlei, setze ich mich an die Begutachtung der Prüfung. Bei einer mündlichen Prüfung empfiehlt es sich ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen. Wenn es um eine schriftliche Prüfungsleistung geht, spreche ich die Auswahl der zu begutachtenden Prüfungsleistungen selbstverständlich mit Ihnen ab. Grundsätzlich gucke ich mir auch die nicht relevanten Prüfungsarbeiten  an, um alles einmal gesichtet zu haben. Diese Vorgehensweise habe ich mir angewöhnt, da auch in nicht relevanten Prüfungsleistungen eklatante Bewertungs- oder Verfahrensfehler vorkommen. Diese Sichtung ist für Sie kostenlos, berechnet wird nur die schriftliche Begutachtung der relevanten Prüfungsarbeiten.

Wenn es um nichtjuristische Prüfungsinhalte geht, bewerte ich die Prüfungsleistung anhand Ihrer Ausführungen und bestimme, ob Verfahrens- oder Bewertungsfehler vorliegen. Wenn es erforderlich ist, beauftrage ich externe Gutachter, um Ihre Prüfungsleistung auch inhaltlich einschätzen zu können.

3. Übersendung der Kurzeinschätzung an Mandant/in

Die Kurzeinschätzungen schicke ich Ihnen per E-Mail (bei Bedarf per Post). Ich bitte Sie, sich deren Inhalt und die sich anschließende Empfehlung von mir durchzulesen. Diese Empfehlung – entweder JA oder NEIN zur Prüfungsanfechtung – ist selbstverständlich nicht verbindlich. Sie haben dann die Möglichkeit anhand meiner Einschätzung eine Entscheidung zu treffen, ob Sie eine Prüfungsanfechtung durchführen wollen oder nicht.

Wenn Sie sich innerhalb von drei Arbeitstagen nicht auf meine Einschätzung hin gemeldet haben, würde ich höflich bei Ihnen nachhaken; dies nicht, um Sie unter Druck zu setzen! Vielmehr möchte ich in Ihrem Interesse das Verfahren beschleunigen.

4. Prüfungsanfechtung JA oder NEIN

Wenn Sie sich gegen eine Prüfungsanfechtung entscheiden, ist das Verfahren damit beendet. Ich nehme den eingelegten Widerspruch zurück und berechne die Kosten der Begutachtung – mehr zu den Kosten.

Wenn Sie sich für eine Prüfungsanfechtung entscheiden, wählen wir gemeinsam diejenige Leistung aus, die wir für die Prüfungsanfechtung begründen. Danach schicke ich Ihnen eine Honorarvereinbarung mit einer etwaigen Ratenzahlungsvereinbarung, von der Sie mir bitte ein Exemplar unterschrieben zurückschicken. Nach Erhalt der Honorarvereinbarung fange ich mit der Begründung des Widerspruchs an. In dringenden Fällen kann ich natürlich auch umgehend für Sie tätig werden.

Da Zeitdruck im Bereich der Prüfungsanfechtung nicht gerade produktivitätsfördernd wirkt, werde ich bei Bedarf die Frist zur Widerspruchsbegründung verlängern.

5. Übersendung der Widerspruchsbegründung an Mandant/in

Nach Fertigstellung der Widerspruchsbegründung schicke ich Ihnen – bevorzugt per Email – einen Entwurf der jeweiligen Begründungen. Mit der Übersendung dieser Widerspruchsbegründung, fordere ich Sie auf, eventuelle Änderungen und Ergänzungswünsche zu äußern.

Fünf Arbeitstage nach Überlassung des Entwurfes würde ich bei Ihnen nachfragen, ob Sie schon Zeit gefunden haben, die Widerspruchsbegründung zu lesen.

6. Endkorrektur und Versendung an das Prüfungsamt

Wenn Sie mit dem Entwurf einverstanden sind, erfolgt eine Endkorrektur und Kontrolle. Danach verschicke ich die Widerspruchsbegründung per Einschreiben.

7. Warten

Sie müssen mit ca. vier bis sechs Wochen rechnen, die das Prüfungsamt benötigt, um den Widerspruch zu bearbeiten. Hierzu verschickt das Prüfungsamt im Rahmen des sogenannten Überdenkungsverfahrens die jeweiligen Widerspruchsbegründungen an die entsprechenden Prüfer. Diese überdenken anhand der Einwendungen aus der Widerspruchsbegründung Ihre Bewertung und erstellen eine Stellungnahme. Führt das Überdenken zu dem Ergebnis, dass die ursprüngliche Prüfungsbewertung fehlerhaft erfolgt ist, setzt der Prüfer die Benotung hoch oder hebt die Bewertung auf. Wenn er an seiner ersten Bewertung festhält, begründet er dies in der Stellungnahme und übersendet diese an das Prüfungsamt. Es kommt vor, dass sich der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt ebenfalls intensiv mit dem Widerspruch auseinandersetzt. Dies führt natürlich zu einer Verlängerung der Wartezeit, hat aber auch positive Aspekte, da sich dann ein unabhängiger Dritter mit dem Vorgang befasst. Es kann aber auch sein, dass sich das Prüfungsamt in seinem Widerspruchsbescheid lediglich auf die Stellungnahmen der Prüfer bezieht.

8. Widerspruchsbescheid

Ist der Widerspruchsbescheid schließlich eingetroffen, schicke ich Ihnen diesen zu. Entweder freuen wir uns gemeinsam, da die Prüfungsanfechtung zum Erfolg geführt hat oder wir müssen darüber nachdenken, die Einwendungen klageweise durchzusetzen. Für diese Entscheidung haben wir einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids.

Vom Einlegen des Widerspruchs bis zum Erhalt des Widerspruchsbescheids können durchschnittlich drei Monaten vergehen.

9. Klage im Falle einer erfolglosen Prüfungsanfechtung

Wenn der Widerspruch keinen Erfolg gebracht hat, können Sie anhand meiner Einschätzung entscheiden, ob eine Klage gegen den Prüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid Sinn macht. Eine Klage kann durchaus zu einem anderen Ergebnis führen, da sich der offensichtliche Nachteil beim Überdenkungsverfahren darin begründet, dass sich die Prüfer der Erstbewertung Fehler eingestehen müssen. Das macht bekanntlich keiner gern. Insofern kann die Klage, wenn auch nicht in allen Fällen, eine weitere wirkliche Chance darstellen. Eine Klage hat den großen Nachteil, dass sie sehr zeitaufwendig ist und hier mit einer Verfahrensdauer von mindestens zwölf Monaten zu rechnen ist.