Prüfungsanfechtung

Die Prüfungsanfechtung im juristischen Staatsexamen oder anderen Fachrichtungen wird immer dann interessant, wenn Kandidaten durchgefallen sind oder eine Notenverbesserung anstreben. Es können Verfahrensfehler oder Bewertungsfehler vorliegen, die nicht immer eindeutig sind und durch eine Prüfungsanfechtung angegriffen werden können. Das Prüfungsrecht kann helfen Ihnen zu helfen, wenn Sie eine Prüfung nicht erfolgreich oder nicht wie gewünscht abgeschlossen haben. Hier gilt es die Prüfungsanfechtung mittels eines Widerspruchs und einer substantiierten Widerspruchsbegründung erfolgreich werden zu lassen. Prüfungsanfechtung mit Erfolg!

Aus Art. 3 I GG folgt das für das Prüfungsrecht abgeleitete Gebot der Chancengleichheit. Danach ist es zwingend erforderlich das jeder Prüfungskandidaten die selben Chancen bei der Vorbereitung und Ablegung der Prüfungsleistung hat. Es geht darum, dass jeder Prüfling in gleicher Art und Weise die Möglichkeit gegeben wird, seine wahre Prüfungsleistung unter Beweis zu stellen. Die erbrachte Prüfungsleitung soll daher nicht durch äußere Bedingungen des Prüfungsverfahrens (wie z.B. Baulärm, Unsachlichkeit oder falsche Sachverhalte) verfälscht werden. Auch Prüfungsunfähigkeit während der Prüfung spiegelt nicht das Bild des Prüflings wieder, das er abgeben würde, wenn er in einem Zustand der Prüfungsfähigkeit seine Prüfungsleitung erbracht hätte.
Das neue Prüfungsrecht entwickelte sich hauptsächlich an einer Entscheidung des BVerfG. Es war ein Umbruch im Prüfungsrecht, der für viele angehende Juristen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung bedeutete. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (1 BvR 419/81, 213/83 = BVerfGE 84, 34) wurde das Prüfungsrecht reformiert. Da berufsbezogene Prüfungen (wie das juristische Staatsexamen) grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) darstellen, müssen sich die Prüfungen am Grundgesetz messen lassen. Zudem muss ein effektiver Rechtsweg gegen etwaige Grundrechtseingriffe zur Verfügung stehen (Art. 19 IV GG). Der Prüfer unterliegt ebenso dem rechtsstaatlichen Willkürverbot, Art. 3 I, 20 III GG.

"Zwei Juristen drei Meinungen" - klingt vertraut und ist im Bereich der Prüfungsanfechtung immer wieder Grund für Auseinandersetzungen. Ein Prüfer hat im Laufe seiner Tätigkeit viele Klausuren zu bewerten und nach jeder Einschätzung steht eine Einstufung der Klausur in eine Notenskala. Es hat noch keinen Prüfer gegeben, dessen Leben sich nach dieser Einstufung geändert habe. Ganz im Gegensatz zu den Studenten und Referendaren, auf die sehr wohl diese Einstufung von großer Bedeutung ist. Die beruflichen Chancen können erheblich variieren und es steht viel auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es, dass bei der Bewertung der Prüfungsleistung keine Fehler unterlaufen. Wie oft rufen Studenten an und klagen, dass Ihnen doch nur 1 Punkt fehlen würde? Das subjektive Empfinden der Prüflinge ungerecht bewertet worden zu sein, bestätigt sich häufig nach Akteneinsicht und Kurzeinschätzung durch uns. Juristen nehmen dann den Weg der Prüfungsanfechtung auf sich, da sie wissen wie wichtig ein gutes Endergebnis für die Karriere ist. Schlimmer und existenziell dramatischer natürlich, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde. Durch eine Prüfungsanfechtung kann erreicht werden, dass das Gesamtergebnis angehoben wird. Hierdurch erreicht man entweder das Bestehen der Prüfung oder sein Wunschergebnis.

Im Prüfungsrecht gilt es zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehler zu unterscheiden. Verfahrensfehler sind gerichtlich voll überprüfbar. Wenn Verfahrensfehler gegeben sind, sind die Chancen einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung hoch. Wichtig ist, diese Verfahrensfehler zu erkennen, zu bewerten und richtig gegen diese vorzugehen. Bewertungsfehlern sind nur teilweise gerichtlich überprüfbar, allerdings im Überdenkungsverfahren voll geltend zu machen.

Verfahrensfehler kommen im Bereich der Prüfungsanfechtung seltener vor als Bewertungsfehler. Liegen Verfahrensfehler allerdings vor, so sind die Chancen einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung groß. Verfahrensfehler kann man im Ablauf der Prüfung oder in äußeren Bedingungen vorfinden. Wichtig ist, dass der Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis nicht völlig abwegig ist.
Einen Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt zumeist vor, wenn o Organisationsmängel vorliegen, z.B. wenn es zu einem Verlust einer Prüfungsleistung kommen sollte oder wenn etwa die Prüfungszeit überschritten wird o Baulärms innerhalb oder außerhalb des Prüfungsgebäudes, wodurch die Konzentration der einzelnen Prüflinge nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird und zudem keine Schreibverlängerung gewährt wird. o hohe Temperaturen im Prüfungssaal o Befangenheit einzelner Prüfer o unklare Aufgabenstellung

Verfahrensfehler sind gerichtlich voll überprüfbar. Verfahrensfehler führen nicht zu einer Anhebung einer Prüfungsbewertung, sondern zu der Möglichkeit die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt wiederholen zu können. Ein Verfahrensfehler muss dazu wesentlich sein, d.h. er kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Verfahrensmangel auf die Leistung des Prüflings auswirkt. Es gibt also auch Mängel, die unwesentlich für den Prüfungsverlauf und mithin für die Prüfungsbewertung sind.

Wichtig ist auch, dass Verfahrensfehler, z.B. in einer mündlichen Prüfung unverzüglich, spätestens am folgenden Tag, gerügt werden. In einer schriftlichen Prüfung ist ebenfalls eine unverzügliche Rüge notwendig, damit der Prüfungsbehörde oder dem Prüfer die Möglichkeit gegeben wird, den Mangel zu beseitigen oder die Prüfung abzubrechen.

Hier gilt: wer nicht rügt, dem glaubt man nicht wenn er auch stets die Wahrheit spricht....

Ein Prüfer ist auch nur ein Mensch. Und Menschen bewerten subjektiv. Der Prüfer hat richtet die Bewertung einer Klausur zumeist an der ihm vorliegenden Lösungsskizze und dem Vergleich mit anderen Prüfungsarbeiten aus. Ein Prüfer kann sich aber nicht frei machen von subjektiven Eindrücken. Diese subjektiven Eindrücke sind z.B. Schrift und Ortographie des Prüflings. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, das Tagesform und Wohlbefinden eines Prüfers über die Vergabe innerhalb Notenskala entscheiden kann.

Es gilt der Grundsatz dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf. Eine Prüfungsleistung darf daher nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil sie von der Musterlösung abweicht. Eine Bewertung unterliegt bestimmten rechtlichen Vorgaben, bei deren Missachtung ein Bewertungsfehler vorliegt. Zu diesen Vorgaben gehören:

  • - Antwortspielraum: Der Antwortspielraum des Prüflings steht dem Bewertungsspielraum des Prüfers entgegen. Der Antwortspielraum bedeutet, dass Prüfungsaufgaben und die daraus aufgeworfenen Fragen nicht nur eine Lösung nach sich ziehen müssen. Es gibt häufig genug mehrere Lösungsansätze. Wenn der Prüfling eine andere Ansicht mit gewichtigen Argumenten folgerichtig vertritt und der Prüfer diese als falsch oder nicht vertretbar bewertet, liegt ein Bewertungsfehler vor und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze sind verletzt.
  • - Gebot der Sachlichkeit: Eine unsachliche Bewertung liegt immer dann vor, wenn der Prüfer in seiner Bewertung (Votum oder Randbemerkungen) polemisiert oder den Prüfling schmäht ("von allen guten Geistern verlassen", "Blödsinn", etc.)
  • - Willkürverbot und sachfremde Erwägungen: Willkürlich bewertet ein Prüfer, wenn er die äußere Form einer Prüfungsleistung überbewertet und nur aus diesem Grund die Prüfungsleistung als "mangelhaft" einstuft. Sachfremde Erwägungen liegen z.B. vor, wenn religiöse oder parteipolitische Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen. Nicht sachfremd ist es bei juristischen Prüfungen, die eine etwaige Übernahme in den Staatdienst nach sich ziehen, die Beherrschung der Deutsche Sprache in die Prüfungsbewertung einfließen zu lassen (BverwG, Beschl. V. 1.8.1983 - 7 B 97.83).


Wichtig bei Bewertungsfehlern ist, dass diese erheblich sein müssen. Die Bewertungsfehler müssen daher einen Einfluss auf das Bewertungsergebnis haben.

I. Verbot der reformatio in peius

Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt das Verschlechterungsverbot. Das bedeutet, dass eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht zu einer Herabsetzung der erzielten Note führen darf. Wenn ein Prüfling also mit 8 Punkten durch das Überdenkungsverfahren oder Klage eine bessere Bewertung erreichen möchte, so hat er nicht zu befürchten, dass er nach Ergreifen dieser Rechtsmittel schlechter dasteht als zuvor. Es ist allerdings zu beachten, dass das BVerwG hierzu keine abschließende Entscheidung getroffen hat, da es grundsätzlich kein allgemeines "Verböserungsverbot gibt. Aus dem Gesichtpunkt der Chancengleichheit ist aber davon auszugehen, dass von der Möglichkeit der Verböserung nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet wird.

II. Akteneinsicht

Die Akteneinsicht gibt immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsamt. Die Akteneinsicht ist in den Bundesländern unterschiedliche geregelt und wird auch innerhalb der jeweiligen Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Vom eigenständigen Kopieren bis hin zur einzigen Möglichkeit des handschriftlichen Abschreibens ist alles möglich. Hier ist zu empfehlen einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu betrauen, da dieser die Akten regelmäßig in die eigene Kanzlei anfordern kann.

III. Bayern

In Bayern hat der Prüfling zwei Instrumente um gegen die Bewertung anzugehen. Besonderheit ist, dass diese parallel nebeneinander laufen können. D.h. man kann neben dem Nachprüfungsverfahren - welches dem Überdenkungsverfahren entspricht - auch Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Zu beachten ist, dass sowohl Nachprüfungsverfahren als auch Klage starren Fristen unterliegen. Bedient man sich beider Rechtsmittel ist es ratsam das Gericht von dem Nachprüfungsverfahren zu informieren, da dieses dann regelmäßig das gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahren ruhen lässt.

I. Sinn und Zweck

Das Überdenkungsverfahren (in Bayern Nachprüfungsverfahren) ist eine verwaltungsinterne Kontrolle. Dieses Überdenkungsverfahren ist verfahrenstechnische Besonderheit: Nach dem Juristenurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1991,2005) soll dem Prüfer letztlich ein der gerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum zukommen. Um diesen "Nachteil" auszugleichen hat das Bundesverfassungsgericht dieses eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren vorgeschrieben. Das Überdenkungsverfahren wird durch die Prüfungsämter selbst durchgeführt. Eigenheit des Überdenkungsverfahrens ist, dass die Neubewertung der Prüfungsleistungen durch die Erstprüfer erfolgt. Diese Einbeziehung der Erstprüfer hat zwei Gründe. Zum einen sind Prüfungsbewertungen höchst eigene Leistungen, die auch nur durch denjenigen überdacht werden können, der sie erbracht hat. Zum anderen würde es gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßen, wenn bei ein und derselben Prüfungsleistung unterschiedliche Maßstäbe angesetzt werden. Es wird also angenommen, dass sich etwaige Ungleichbehandlungen in der Gesamtschau der erbrachten Prüfungsleistungen ausgleichen (?)

Ausnahme gibt es natürlich da, wenn z.B. der Prüfer nicht mehr tätig ist oder befangen ist.

In Bayer ist statt eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO ein gesondertes Nachprüfungsverfahren vorgesehen. Hier entfällt grundsätzlich das Widerspruchsverfahren nach § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO.

II. Frist

Der Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis in innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsbescheides einzulegen. Meist wird von den Prüfungsämter nach Einlegung des Widerspruchs eine Frist mitgeteilt in derer der Prüfling oder sein Vertreter den Widerspruch begründen soll. Diese vom Prüfungsamt vorgegeben Fristen zur Widerspruchsbegründung sind aber keine starre Fristen. D.h., dass es grundsätzlich möglich ist diese Frist zu verlängern. Eine solche Fristverlängerung ist häufig notwendig, das es immer wieder vorkommt, dass sich z.B. die Akteneinsicht verzögert. Anträge auf Fristverlängerung werden von den Prüfungsämtern regelmäßig gewährt.

Sollte das Verfahren der Überdenkens erfolglos sein, so kann innerhalb der Frist nach § 74 VwGO Klage erhoben werden. Ziel dieser Klage ist es regelmäßig den Schlussentscheid des Prüfungsamtes aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die konkret bezeichneten Klausuren neu zu bewerten. Der Streitwert bei einer Klage liegt beim ersten juristischen Staatsexamen regelmäßig bei 7.500,- € festgesetzt und im zweiten juristischem Staatsexamen bei 15.000,- €. Gerichte können jedoch nicht vollumfänglich die Prüfungsleistung des Prüflings überprüfen. Hier wird zwischen prüfungs- und fachspezifischen Wertungen unterschieden. Prüfungsspezifische Gesichtspunkte sind bei der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzung durch das Gericht nur eingeschränkt zugänglich. So kann das Gericht nicht die einmalige und eigenständige Bewertung des Prüfers überprüfen, wie dieser den Gesamteindruck der Prüfungsleistung bewertet oder dieser den Spachstil des Prüflings einordnet. Vielmehr bleiben dem Gericht nur solche Punkte, die das Gericht auch nachvollziehbar überprüfen und bewerten kann. Hier geht es vornehmlich darum Richtiges von Falschem und Vertretbares von Unvertretbarem zu unterscheiden.


Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, so können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellt Fragen zur Prüfungsanfechtung finden Sie auch auf unserer Kanzleiseite. Gerne informieren wir Sie auch über die Kosten einer Prüfungsanfechtung im Überdenkungsverfahren und über die Kosten einer etwaigen Klage.