Prüfungsanfechtung
Die Prüfungsanfechtung im juristischen Staatsexamen oder anderen
Fachrichtungen wird immer dann interessant, wenn Kandidaten
durchgefallen sind oder eine Notenverbesserung anstreben. Es können Verfahrensfehler oder
Bewertungsfehler vorliegen, die nicht immer eindeutig sind und durch eine Prüfungsanfechtung angegriffen werden können. Das
Prüfungsrecht kann helfen Ihnen zu helfen, wenn Sie eine Prüfung nicht
erfolgreich oder nicht wie gewünscht abgeschlossen haben. Hier gilt es die Prüfungsanfechtung
mittels eines Widerspruchs und einer substantiierten
Widerspruchsbegründung erfolgreich werden zu lassen. Prüfungsanfechtung mit Erfolg!
Aus Art. 3 I GG folgt das für das Prüfungsrecht abgeleitete Gebot der
Chancengleichheit. Danach ist es zwingend erforderlich das jeder
Prüfungskandidaten die selben Chancen bei der Vorbereitung und Ablegung
der Prüfungsleistung hat. Es geht darum, dass jeder Prüfling in
gleicher Art und Weise die Möglichkeit gegeben wird, seine wahre
Prüfungsleistung unter Beweis zu stellen.
Die erbrachte Prüfungsleitung soll daher nicht durch äußere Bedingungen
des Prüfungsverfahrens (wie z.B. Baulärm, Unsachlichkeit oder falsche
Sachverhalte) verfälscht werden. Auch Prüfungsunfähigkeit während der
Prüfung spiegelt nicht das Bild des Prüflings wieder, das er abgeben
würde, wenn er in einem Zustand der Prüfungsfähigkeit seine
Prüfungsleitung erbracht hätte.
Das neue Prüfungsrecht entwickelte sich hauptsächlich an einer
Entscheidung des BVerfG. Es war ein Umbruch im Prüfungsrecht, der für
viele angehende Juristen den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung
bedeutete. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.
April 1991 (1 BvR 419/81, 213/83 = BVerfGE 84, 34) wurde das
Prüfungsrecht reformiert. Da berufsbezogene Prüfungen (wie das
juristische Staatsexamen) grundsätzlich einen Eingriff in die
Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) darstellen, müssen sich die Prüfungen am
Grundgesetz messen lassen. Zudem muss ein effektiver Rechtsweg gegen
etwaige Grundrechtseingriffe zur Verfügung stehen (Art. 19 IV GG). Der
Prüfer unterliegt ebenso dem rechtsstaatlichen Willkürverbot, Art. 3 I,
20 III GG.
"Zwei Juristen drei Meinungen" - klingt vertraut und ist im Bereich der Prüfungsanfechtung immer wieder Grund für Auseinandersetzungen. Ein Prüfer hat im Laufe seiner Tätigkeit viele Klausuren zu bewerten und nach jeder Einschätzung steht eine Einstufung der Klausur in eine Notenskala. Es hat noch keinen Prüfer gegeben, dessen Leben sich nach dieser Einstufung geändert habe. Ganz im Gegensatz zu den Studenten und Referendaren, auf die sehr wohl diese Einstufung von großer Bedeutung ist. Die beruflichen Chancen können erheblich variieren und es steht viel auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es, dass bei der Bewertung der Prüfungsleistung keine Fehler unterlaufen. Wie oft rufen Studenten an und klagen, dass Ihnen doch nur 1 Punkt fehlen würde? Das subjektive Empfinden der Prüflinge ungerecht bewertet worden zu sein, bestätigt sich häufig nach Akteneinsicht und Kurzeinschätzung durch uns. Juristen nehmen dann den Weg der Prüfungsanfechtung auf sich, da sie wissen wie wichtig ein gutes Endergebnis für die Karriere ist. Schlimmer und existenziell dramatischer natürlich, wenn die Prüfung nicht bestanden wurde. Durch eine Prüfungsanfechtung kann erreicht werden, dass das Gesamtergebnis angehoben wird. Hierdurch erreicht man entweder das Bestehen der Prüfung oder sein Wunschergebnis.
Im Prüfungsrecht gilt es zwischen Verfahrens- und Bewertungsfehler zu unterscheiden. Verfahrensfehler sind gerichtlich voll überprüfbar. Wenn Verfahrensfehler gegeben sind, sind die Chancen einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung hoch. Wichtig ist, diese Verfahrensfehler zu erkennen, zu bewerten und richtig gegen diese vorzugehen. Bewertungsfehlern sind nur teilweise gerichtlich überprüfbar, allerdings im Überdenkungsverfahren voll geltend zu machen.
Verfahrensfehler kommen im Bereich der Prüfungsanfechtung seltener vor
als Bewertungsfehler. Liegen Verfahrensfehler allerdings vor, so sind
die Chancen einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung groß.
Verfahrensfehler kann man im Ablauf der Prüfung oder in äußeren
Bedingungen vorfinden. Wichtig ist, dass der Einfluss des
Verfahrensfehlers auf das Prüfungsergebnis nicht völlig abwegig ist.
Einen Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt zumeist vor, wenn
o Organisationsmängel vorliegen, z.B. wenn es zu einem Verlust einer
Prüfungsleistung kommen sollte oder wenn etwa die Prüfungszeit
überschritten wird
o Baulärms innerhalb oder außerhalb des Prüfungsgebäudes, wodurch die
Konzentration der einzelnen Prüflinge nicht nur unerheblich
beeinträchtigt wird und zudem keine Schreibverlängerung gewährt wird.
o hohe Temperaturen im Prüfungssaal
o Befangenheit einzelner Prüfer
o unklare Aufgabenstellung
Verfahrensfehler sind gerichtlich voll überprüfbar. Verfahrensfehler
führen nicht zu einer Anhebung einer Prüfungsbewertung, sondern zu der
Möglichkeit die Prüfung oder den Prüfungsabschnitt wiederholen zu
können. Ein Verfahrensfehler muss dazu wesentlich sein, d.h. er kann
nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Verfahrensmangel auf die
Leistung des Prüflings auswirkt. Es gibt also auch Mängel, die
unwesentlich für den Prüfungsverlauf und mithin für die
Prüfungsbewertung sind.
Wichtig ist auch, dass Verfahrensfehler, z.B. in einer mündlichen
Prüfung unverzüglich, spätestens am folgenden Tag, gerügt werden. In
einer schriftlichen Prüfung ist ebenfalls eine unverzügliche Rüge
notwendig, damit der Prüfungsbehörde oder dem Prüfer die Möglichkeit
gegeben wird,
den Mangel zu beseitigen oder die Prüfung abzubrechen.
Hier gilt: wer nicht rügt, dem glaubt man nicht wenn er auch stets die Wahrheit spricht....
Ein Prüfer ist auch nur ein Mensch. Und Menschen bewerten subjektiv.
Der Prüfer hat richtet die Bewertung einer Klausur zumeist an der ihm
vorliegenden Lösungsskizze und dem Vergleich mit anderen
Prüfungsarbeiten aus.
Ein Prüfer kann sich aber nicht frei machen von subjektiven Eindrücken.
Diese subjektiven Eindrücke sind z.B. Schrift und Ortographie des
Prüflings. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, das Tagesform und
Wohlbefinden eines Prüfers über die Vergabe innerhalb Notenskala
entscheiden kann.
Es gilt der Grundsatz dass eine vertretbare und mit gewichtigen
Argumenten
folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf.
Eine Prüfungsleistung darf daher nicht allein deshalb als falsch
gewertet werden, weil sie von der Musterlösung abweicht. Eine Bewertung
unterliegt bestimmten rechtlichen Vorgaben, bei deren Missachtung ein
Bewertungsfehler vorliegt.
Zu diesen Vorgaben gehören:
- - Antwortspielraum: Der Antwortspielraum des Prüflings steht dem Bewertungsspielraum des Prüfers entgegen. Der Antwortspielraum bedeutet, dass Prüfungsaufgaben und die daraus aufgeworfenen Fragen nicht nur eine Lösung nach sich ziehen müssen. Es gibt häufig genug mehrere Lösungsansätze. Wenn der Prüfling eine andere Ansicht mit gewichtigen Argumenten folgerichtig vertritt und der Prüfer diese als falsch oder nicht vertretbar bewertet, liegt ein Bewertungsfehler vor und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze sind verletzt.
- -
Gebot der Sachlichkeit: Eine unsachliche Bewertung liegt immer dann
vor, wenn der Prüfer in seiner Bewertung (Votum oder Randbemerkungen)
polemisiert oder den Prüfling schmäht ("von allen guten Geistern
verlassen", "Blödsinn", etc.)
- - Willkürverbot und sachfremde Erwägungen: Willkürlich bewertet ein Prüfer, wenn er die äußere Form einer Prüfungsleistung überbewertet und nur aus diesem Grund die Prüfungsleistung als "mangelhaft" einstuft. Sachfremde Erwägungen liegen z.B. vor, wenn religiöse oder parteipolitische Gesichtspunkte in die Bewertung einfließen. Nicht sachfremd ist es bei juristischen Prüfungen, die eine etwaige Übernahme in den Staatdienst nach sich ziehen, die Beherrschung der Deutsche Sprache in die Prüfungsbewertung einfließen zu lassen (BverwG, Beschl. V. 1.8.1983 - 7 B 97.83).
Wichtig bei Bewertungsfehlern ist, dass diese erheblich sein müssen.
Die Bewertungsfehler müssen daher einen Einfluss auf das
Bewertungsergebnis haben.
I. Verbot der reformatio in peius
Aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt das Verschlechterungsverbot.
Das bedeutet, dass eine Neubewertung der Prüfungsleistung nicht zu
einer Herabsetzung der erzielten Note führen darf. Wenn ein Prüfling
also mit 8 Punkten durch das Überdenkungsverfahren oder Klage eine
bessere Bewertung erreichen möchte, so hat er nicht zu befürchten, dass
er nach Ergreifen dieser Rechtsmittel schlechter dasteht als zuvor. Es
ist allerdings zu beachten, dass das BVerwG hierzu keine abschließende
Entscheidung getroffen hat, da es grundsätzlich kein allgemeines
"Verböserungsverbot gibt. Aus dem Gesichtpunkt der Chancengleichheit
ist aber davon auszugehen, dass von der Möglichkeit der Verböserung nur
in absoluten Ausnahmefällen angewendet wird.
II. Akteneinsicht
Die Akteneinsicht gibt immer wieder Anlass für Streitigkeiten zwischen
dem Prüfling und dem Prüfungsamt. Die Akteneinsicht ist in den
Bundesländern unterschiedliche geregelt und wird auch innerhalb der
jeweiligen Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. Vom eigenständigen
Kopieren bis hin zur einzigen Möglichkeit des handschriftlichen
Abschreibens ist alles möglich. Hier ist zu empfehlen einen
Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu betrauen, da dieser die Akten
regelmäßig in die eigene Kanzlei anfordern kann.
III. Bayern
In Bayern hat der Prüfling zwei Instrumente um gegen die Bewertung
anzugehen. Besonderheit ist, dass diese parallel nebeneinander laufen
können. D.h. man kann neben dem Nachprüfungsverfahren - welches dem
Überdenkungsverfahren entspricht - auch Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben. Zu beachten ist, dass sowohl
Nachprüfungsverfahren als auch Klage starren Fristen unterliegen.
Bedient man sich beider Rechtsmittel ist es ratsam das Gericht von dem
Nachprüfungsverfahren zu informieren, da dieses dann regelmäßig das
gerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahren
ruhen lässt.
I. Sinn und Zweck
Das Überdenkungsverfahren (in Bayern Nachprüfungsverfahren) ist eine
verwaltungsinterne Kontrolle. Dieses Überdenkungsverfahren ist
verfahrenstechnische Besonderheit: Nach dem Juristenurteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1991,2005) soll dem Prüfer
letztlich ein der gerichtlichen Prüfung entzogener Bewertungsspielraum
zukommen. Um diesen "Nachteil" auszugleichen hat das
Bundesverfassungsgericht dieses eigenständige verwaltungsinterne
Kontrollverfahren vorgeschrieben.
Das Überdenkungsverfahren wird durch die Prüfungsämter selbst
durchgeführt. Eigenheit des Überdenkungsverfahrens ist, dass die
Neubewertung der Prüfungsleistungen durch die Erstprüfer erfolgt. Diese
Einbeziehung der Erstprüfer hat zwei Gründe. Zum einen sind
Prüfungsbewertungen höchst eigene Leistungen, die auch nur durch
denjenigen überdacht werden können, der sie erbracht hat. Zum anderen
würde es gegen das Gebot der Chancengleichheit verstoßen, wenn bei ein
und derselben Prüfungsleistung unterschiedliche Maßstäbe angesetzt
werden. Es wird also angenommen, dass sich etwaige Ungleichbehandlungen
in der Gesamtschau der erbrachten Prüfungsleistungen ausgleichen (?)
Ausnahme gibt es natürlich da, wenn z.B. der Prüfer nicht mehr tätig ist oder befangen ist.
In Bayer ist statt eines Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff.
VwGO ein gesondertes Nachprüfungsverfahren vorgesehen. Hier entfällt
grundsätzlich das Widerspruchsverfahren nach § 68 I S. 2 Nr. 2 VwGO.
II. Frist
Der Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis in innerhalb eines Monats
nach Erhalt des Prüfungsbescheides einzulegen. Meist wird von den
Prüfungsämter nach Einlegung des Widerspruchs eine Frist mitgeteilt in
derer der Prüfling oder sein Vertreter den Widerspruch begründen soll.
Diese vom Prüfungsamt vorgegeben Fristen zur Widerspruchsbegründung
sind aber keine starre Fristen. D.h., dass es grundsätzlich möglich ist
diese Frist zu verlängern. Eine solche Fristverlängerung ist häufig
notwendig, das es immer wieder vorkommt, dass sich z.B. die
Akteneinsicht verzögert. Anträge auf Fristverlängerung werden von den
Prüfungsämtern regelmäßig gewährt.
Sollte das Verfahren der Überdenkens erfolglos sein, so kann innerhalb der Frist nach § 74 VwGO Klage erhoben werden. Ziel dieser Klage ist es regelmäßig den Schlussentscheid des Prüfungsamtes aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die konkret bezeichneten Klausuren neu zu bewerten. Der Streitwert bei einer Klage liegt beim ersten juristischen Staatsexamen regelmäßig bei 7.500,- € festgesetzt und im zweiten juristischem Staatsexamen bei 15.000,- €. Gerichte können jedoch nicht vollumfänglich die Prüfungsleistung des Prüflings überprüfen. Hier wird zwischen prüfungs- und fachspezifischen Wertungen unterschieden. Prüfungsspezifische Gesichtspunkte sind bei der gerichtlichen Überprüfung der Einschätzung durch das Gericht nur eingeschränkt zugänglich. So kann das Gericht nicht die einmalige und eigenständige Bewertung des Prüfers überprüfen, wie dieser den Gesamteindruck der Prüfungsleistung bewertet oder dieser den Spachstil des Prüflings einordnet. Vielmehr bleiben dem Gericht nur solche Punkte, die das Gericht auch nachvollziehbar überprüfen und bewerten kann. Hier geht es vornehmlich darum Richtiges von Falschem und Vertretbares von Unvertretbarem zu unterscheiden.
Sollte Ihre Frage nicht dabei sein, so können Sie jederzeit gerne mit uns Kontakt aufnehmen.
Weitere Informationen und Antworten auf häufig gestellt Fragen zur Prüfungsanfechtung finden Sie auch auf unserer Kanzleiseite. Gerne informieren wir Sie auch über die Kosten einer Prüfungsanfechtung im Überdenkungsverfahren und über die Kosten einer etwaigen Klage.
