Härtefallantrag Sachsen
Härtefallantrag Sachsen, § 54 Abs. 2 JAPO
Einem Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz l nicht bestanden hat, kann zu einem vom Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet werden, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und bei dem Prüfungsteilnehmer eine außergewöhnliche Belastung in dem zweiten Prüfungsverfahren vorgelegen hat.
Die außergewöhnliche Belastung ist unverzüglich geltend zu machen.