Freitag, 18. Mai 2012          Ersteinschätzung | Notfallberatung, Mo-So, 24/7 | mr@kanzlei-ronnenberg.de | Tel: 040 - 444 6538 14

Härtefallantrag Niedersachsen

Härtefallantrag Niedersachsen, § 17 Abs. 2 NJAG

Eine  nochmalige  Wiederholung  der  zweiten  Staatsprüfung  kann  das  Justizministerium gestatten, wenn die erfolglosen Prüfungen bei dem niedersächsischen Landesjustizprüfungsamt  abgelegt  worden  sind  und  eine  außergewöhnliche  Beeinträchtigung der Referendarin  oder  des  Referendars  in  dem  zweiten  Prüfungsverfahren  vorgelegen  hat. Diese ist unverzüglich geltend zu machen.

Die nochmalige Wiederholung findet außerhalb des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses statt.