<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Prüfungsanfechtung</title>
	<atom:link href="http://www.pruefungsanfechtung.biz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz</link>
	<description>Rechtsanwalt für Prüfungsrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 29 Mar 2012 09:22:08 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Recht auf Akteneinsicht &#8211; VG Mainz: Beschluss vom 14.10.2011</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/recht-auf-akteneinsicht-vg-mainz-beschluss-vom-14-10-2011/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/recht-auf-akteneinsicht-vg-mainz-beschluss-vom-14-10-2011/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 23:31:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=1002</guid>
		<description><![CDATA[1. Die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten Fotokopien erteilt werden, ist jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt. Lehnt die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht demgegenüber generell oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die behördliche Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Einsicht in die Prüfungsakten Fotokopien erteilt werden, ist jedenfalls dann eine nicht selbstständig angreifbare Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a Satz 1 VwGO, wenn der Antragsteller sie innerhalb eines anhängigen Widerspruchsverfahrens und zur Durchführung dieses Verfahrens begehrt. Lehnt die Prüfungsbehörde die Akteneinsicht demgegenüber generell oder in bestimmter Art und Weise etwa betreffend die Anfertigung von Fotokopien ab, findet § 44 a Satz 1 VwGO keine Anwendung. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>2. Das rechtliche Interesse eines Prüflings an der Einsicht in Prüfungsakten ergibt sich typischerweise aus seinem Recht auf Chancengleichheit und auf freie Wahl des Berufs. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>3. Regelungen einer Prüfungsordnung, die einem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren vermitteln, schließen einen Anspruch auf Zugang zu Informationen nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz aus. (amtlicher Leitsatz)</p>
<p>VG Mainz: Beschluss vom 14.10.2011 &#8211; 3 K 673/11.MZ</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/recht-auf-akteneinsicht-vg-mainz-beschluss-vom-14-10-2011/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Chancengleichheit im Prüfungsrecht &#8211; rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/chancengleichheit-im-prufungsrecht-rechtzeitige-abgabe-einer-aufsichtsarbeit/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/chancengleichheit-im-prufungsrecht-rechtzeitige-abgabe-einer-aufsichtsarbeit/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 11:46:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Abgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Aufsichtsarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtzeitigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=993</guid>
		<description><![CDATA[1. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist die rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit, die von den Aufsichtführenden eingesammelt wird, grundsätzlich dadurch vorzunehmen, dass nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe die Arbeit im dafür vorgesehenen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt oder spätestens dem Aufsichtführenden beim erstmaligen Erscheinen am Platz des Prüflings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. In der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist die rechtzeitige Abgabe einer Aufsichtsarbeit, die von den Aufsichtführenden eingesammelt wird, grundsätzlich dadurch vorzunehmen, dass nach der Bekanntgabe des Endes der Bearbeitungszeit und der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe die Arbeit im dafür vorgesehenen Umschlagbogen zum Einsammeln bereitgelegt oder spätestens dem Aufsichtführenden beim erstmaligen Erscheinen am Platz des Prüflings unverzüglich ausgehändigt wird.</p>
<p>2. Auch unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit erfolgt die Abgabe im Einzelfall jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig, wenn der Prüfling nach dem erstmaligen und mit der Aufforderung, das Schreiben einzustellen, verbundenen Erscheinen des Aufsichtführenden am Platz des Prüflings nicht nur noch auf die Abgabe gerichtete Handlungen vornimmt, sondern die Aufsichtsarbeit inhaltlich weiter bearbeitet, selbst wenn der Aufsichtführende dann kommentarlos weitergeht.</p>
<p>VGH Mannheim, Beschluß vom 22. 5. 2007 &#8211; 9 S 3013/06</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/chancengleichheit-im-prufungsrecht-rechtzeitige-abgabe-einer-aufsichtsarbeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erst- und Zweitprüfer im Überdenkungsverfahren</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/erst-und-zweitprufer-im-uberdenkungsverfahren/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/erst-und-zweitprufer-im-uberdenkungsverfahren/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 14:31:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Erstprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungskommission]]></category>
		<category><![CDATA[Überdenkungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitprüfer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=987</guid>
		<description><![CDATA[Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüfungskandidaten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen befasst. BFH: Beschluss vom 22.04.2009 &#8211; VII [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgen Erst- und Zweitprüfer den Einwendungen eines Prüfungskandidaten gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nicht oder nur in einem geringen, für die Notenvergabe unerheblichen Umfang, so ist das sog. <a name="xhlhit"></a>Überdenkungsverfahren damit (für den Prüfungskandidaten erfolglos) abgeschlossen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass sich der gesamte Prüfungsausschuss mit den Bewertungen befasst.</p>
<p>BFH: Beschluss vom 22.04.2009 &#8211; VII S 43/08</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/erst-und-zweitprufer-im-uberdenkungsverfahren/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rechtsschutzbedürfnis für Prüfungsanfechtung beim Freiversuch</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/rechtsschutzbedurfnis-fur-prufungsanfechtung-beim-freiversuch-2/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/rechtsschutzbedurfnis-fur-prufungsanfechtung-beim-freiversuch-2/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 18 Aug 2011 19:26:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Freiversuch]]></category>
		<category><![CDATA[Wiederholungsprüfung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=981</guid>
		<description><![CDATA[Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch. VGH Kassel, Teilurteil vom 5. 3. 2009 – 8 A 1037/07]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rechtskandidaten, die die erste juristische Staatsprüfung im Freiversuch bestanden haben, behalten ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung des nach nicht bestandskräftig festgesetzten Ergebnisses des Freiversuchs auch nach bestandener Wiederholungsprüfung, auch wenn die Wiederholungsprüfung besser bewertet worden ist als der Freiversuch.</p>
<p>VGH Kassel, Teilurteil vom 5. 3. 2009 – 8 A 1037/07</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/rechtsschutzbedurfnis-fur-prufungsanfechtung-beim-freiversuch-2/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer &#8211; OVG Bautzen</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/unzulassige-einflussnahme-auf-den-prufer-ovg-bautzen/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/unzulassige-einflussnahme-auf-den-prufer-ovg-bautzen/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 31 Jul 2011 13:14:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Einflussnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=975</guid>
		<description><![CDATA[Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer liegt dann vor, wenn sich ein Kandidat der Juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruches mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung setzt und persönliche Umstände, wie z. B. die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl, schildert. OVG Bautzen: Urteil vom 02.06.2010 &#8211; 2 A 128/10]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine unzulässige Einflussnahme auf den Prüfer liegt dann vor, wenn sich ein Kandidat der Juristischen Staatsprüfung nach der Einlegung des Widerspruches mit einem Korrektor einer Klausur persönlich in Verbindung setzt und persönliche Umstände, wie z. B. die Maßgeblichkeit der vergebenen Punktzahl, schildert.</p>
<p>OVG Bautzen: Urteil vom 02.06.2010 &#8211; 2 A 128/10</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/unzulassige-einflussnahme-auf-den-prufer-ovg-bautzen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kanzlei Ronnenberg ist umgezogen</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/kanzlei-ronnenberg-ist-umgezogen/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/kanzlei-ronnenberg-ist-umgezogen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 09 Jun 2011 08:56:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Ronnenberg]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=968</guid>
		<description><![CDATA[Um mit den Anforderungen eines wachsenden Mandantenstamms Schritt zu halten, haben wir zum 1. Juni 2011 neue Kanzleiräume bezogen. Außer der Adresse, bleibt alles beim Alten. Ab dem 1. Juni 2011 heißen wir Sie an folgender Adresse herzlich willkommen: Kanzlei Marcus Ronnenberg Poststr. 37 (Körnerhaus) D-20354 Hamburg Größere Kartenansicht]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um mit den Anforderungen eines wachsenden Mandantenstamms Schritt zu halten, haben wir zum 1. Juni 2011 neue Kanzleiräume bezogen. </p>
<p>Außer der Adresse, bleibt alles beim Alten.<br />
Ab dem 1. Juni 2011 heißen wir Sie an folgender Adresse herzlich willkommen: </p>
<p>Kanzlei Marcus Ronnenberg <br />Poststr. 37 (Körnerhaus) <br />D-20354 Hamburg</p>
</p>
<p><iframe marginheight="0" marginwidth="0" src="http://maps.google.de/maps?q=poststra%C3%9Fe+37+hamburg&amp;oe=utf-8&amp;client=firefox-a&amp;ie=UTF8&amp;hq=&amp;hnear=Poststra%C3%9Fe+37,+Hamburg+20354+Hamburg&amp;gl=de&amp;layer=c&amp;cbll=53.554022,9.989016&amp;panoid=BEhCC9zfTBhcrWWxM3zFkA&amp;cbp=13,284.13,,0,-9.35&amp;ll=53.546899,9.993095&amp;spn=0.016013,0.048237&amp;z=14&amp;source=embed&amp;output=svembed" mce_src="http://maps.google.de/maps?q=poststra%C3%9Fe+37+hamburg&amp;oe=utf-8&amp;client=firefox-a&amp;ie=UTF8&amp;hq=&amp;hnear=Poststra%C3%9Fe+37,+Hamburg+20354+Hamburg&amp;gl=de&amp;layer=c&amp;cbll=53.554022,9.989016&amp;panoid=BEhCC9zfTBhcrWWxM3zFkA&amp;cbp=13,284.13,,0,-9.35&amp;ll=53.546899,9.993095&amp;spn=0.016013,0.048237&amp;z=14&amp;source=embed&amp;output=svembed" frameborder="0" height="314" scrolling="no" width="562"></iframe><br /><small><a href="http://maps.google.de/maps?q=poststra%C3%9Fe+37+hamburg&amp;oe=utf-8&amp;client=firefox-a&amp;ie=UTF8&amp;hq=&amp;hnear=Poststra%C3%9Fe+37,+Hamburg+20354+Hamburg&amp;gl=de&amp;layer=c&amp;cbll=53.554022,9.989016&amp;panoid=BEhCC9zfTBhcrWWxM3zFkA&amp;cbp=13,284.13,,0,-9.35&amp;ll=53.546899,9.993095&amp;spn=0.016013,0.048237&amp;z=14&amp;source=embed" mce_href="http://maps.google.de/maps?q=poststra%C3%9Fe+37+hamburg&amp;oe=utf-8&amp;client=firefox-a&amp;ie=UTF8&amp;hq=&amp;hnear=Poststra%C3%9Fe+37,+Hamburg+20354+Hamburg&amp;gl=de&amp;layer=c&amp;cbll=53.554022,9.989016&amp;panoid=BEhCC9zfTBhcrWWxM3zFkA&amp;cbp=13,284.13,,0,-9.35&amp;ll=53.546899,9.993095&amp;spn=0.016013,0.048237&amp;z=14&amp;source=embed" style="color: rgb(0, 0, 255); text-align: left;" mce_style="color:#0000FF;text-align:left">Größere Kartenansicht</a></small></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/kanzlei-ronnenberg-ist-umgezogen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beurteilungsmaßstab und Bestehensquote – VGH Mannheim: Urteil vom 10.11.2010 – 9 S 591/10</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/beurteilungsmasstab-und-bestehensquote-%e2%80%93-vgh-mannheim-urteil-vom-10-11-2010-%e2%80%93-9-s-59110/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/beurteilungsmasstab-und-bestehensquote-%e2%80%93-vgh-mannheim-urteil-vom-10-11-2010-%e2%80%93-9-s-59110/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 01 May 2011 09:07:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Begründungserfordernis]]></category>
		<category><![CDATA[Beurteilungsmaßstab]]></category>
		<category><![CDATA[Chancengleichheit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=960</guid>
		<description><![CDATA[1. Ein unangemessener Beurteilungsmaßstab kann wegen Verstoßes gegen das Gebot der Chancengleichheit zu einem Prüfungsmangel führen. 2. Weicht bei einer landesweit einheitlichen Prüfung – hier Erste juristische Staatsprüfung – die Bestehensquote hinsichtlich eines Prüfungsortes signifikant von derjenigen anderer Prüfungsorte ab, so stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gebot der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dar. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Ein unangemessener Beurteilungsmaßstab kann wegen Verstoßes gegen   das Gebot der Chancengleichheit zu einem Prüfungsmangel führen.</p>
<p>2. Weicht bei einer landesweit einheitlichen Prüfung – hier Erste   juristische Staatsprüfung – die Bestehensquote hinsichtlich eines   Prüfungsortes signifikant von derjenigen anderer Prüfungsorte ab, so   stellt dies für sich genommen keinen Verstoß gegen das Gebot der   prüfungsrechtlichen Chancengleichheit dar. Erst wenn weitere Indizien   für einen solchen Verstoß vorliegen, ist nach den Grundsätzen des   Anscheinsbeweises die Prüfungsbehörde für die Einhaltung der   Chancengleichheit beweispflichtig.</p>
<p>3. Das Gebot der Sachlichkeit und inneren emotionalen Distanziertheit   ist verletzt, wenn ein Prüfer zu erkennen gibt, dass er plausible   Kritik an zahlreichen emotionalen, nicht allein sachbezogenen Äußerungen   nicht als solche anzuerkennen in der Lage ist.</p>
<p>4. Bei einer offenen Zweitbewertung, die eine Leistung abweichend von   der Erstbewertung als „nicht bestanden“ betrachtet, reicht es nicht   aus, auf den eigenen – abweichenden – Erwartungshorizont zu verweisen,   sondern die Gründe, aus denen die Leistung durchschnittlichen   Anforderungen nicht mehr entspricht, sind inhaltlich darzulegen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/beurteilungsmasstab-und-bestehensquote-%e2%80%93-vgh-mannheim-urteil-vom-10-11-2010-%e2%80%93-9-s-59110/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anfechtung einer mündlichen Prüfung &#8211; VGH Mannheim, Beschluss 9 S 1478/10</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/anfechtung-einer-mundlichen-prufung-vgh-mannheim-beschluss-9-s-147810/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/anfechtung-einer-mundlichen-prufung-vgh-mannheim-beschluss-9-s-147810/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 08 Apr 2011 16:06:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[mündliche Prüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsanfechtung]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungswiederholung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=956</guid>
		<description><![CDATA[1. Die richterliche Überzeugungsbildung zum Ablauf streitiger Tatsachen einer mündlichen Prüfung darf nicht ausschließlich auf die informatorische Anhörung eines Prüfers gestützt werden. Zum Nachweis tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen die prozessüblichen Beweismittel – insbesondere auch die Zeugenvernehmung von Prüfern, Protokollführern oder Mitprüflingen – zur Verfügung. 2. Der Anspruch auf nachträgliche Neubewertung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>1. Die richterliche Überzeugungsbildung zum Ablauf streitiger  Tatsachen einer mündlichen Prüfung darf nicht ausschließlich auf die  informatorische Anhörung eines Prüfers gestützt werden. Zum Nachweis  tatsächlicher Vorgänge und des äußeren Ablaufs der Prüfung stehen die  prozessüblichen Beweismittel – insbesondere auch die Zeugenvernehmung  von Prüfern, Protokollführern oder Mitprüflingen – zur Verfügung.</p>
<p>2. Der Anspruch auf nachträgliche Neubewertung einer mündlichen  Prüfungsleistung setzt voraus, dass eine hinreichende  Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall,  verbleibt nur die Möglichkeit einer Prüfungswiederholung.</p>
<p>VGH Mannheim, Beschluss vom 19. 10. 2010 &#8211; 9 S 1478/10</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/anfechtung-einer-mundlichen-prufung-vgh-mannheim-beschluss-9-s-147810/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Interview mit Rechtsanwalt Ronnenberg zum Thema Ghostwriting</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/interview-mit-rechtsanwalt-ronnenberg-zum-thema-ghostwriting/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/interview-mit-rechtsanwalt-ronnenberg-zum-thema-ghostwriting/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2011 21:11:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Ghostwriting]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=940</guid>
		<description><![CDATA[Das Thema Ghostwriting beschäftigt spätestens seit der Plagiatsaffäre um die Doktorarbeit von Herrn zu Guttenberg die Medien. Da eine Doktorarbeit grundsätzlich eine Prüfungsleistung wie jede andere ist, hat das Thema auch einen prüfungsrechtlichen Bezug. Im Interview mit Sarah Tschernigow beleuchtet Rechtsanwalt Ronnenberg die rechtliche Einordnung von Ghostwriter-Dienstleistungen:  Zum Interview auf DRadio Wissen]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Thema Ghostwriting beschäftigt spätestens seit der Plagiatsaffäre um die Doktorarbeit von Herrn zu Guttenberg die Medien. Da eine Doktorarbeit grundsätzlich eine Prüfungsleistung wie jede andere ist, hat das Thema auch einen prüfungsrechtlichen Bezug.</p>
<p>Im Interview mit Sarah Tschernigow beleuchtet Rechtsanwalt Ronnenberg die rechtliche Einordnung von Ghostwriter-Dienstleistungen:  <a title="Interview mit Rechtsanwalt Marcus Ronnenberg zum Thema Ghostwriting" href="http://wissen.dradio.de/hochschule-die-arbeit-der-anderen.33.de.html?dram:article_id=8715&amp;dram:audio_id=11166&amp;dram:play=1" target="_blank">Zum Interview auf DRadio Wissen</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/interview-mit-rechtsanwalt-ronnenberg-zum-thema-ghostwriting/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Ghostwriting verboten oder nicht? Bezug auch zu OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10</title>
		<link>http://www.pruefungsanfechtung.biz/ghostwriting-verboten-oder-nicht-bezug-auch-zu-olg-dusseldorf-i-20-u-11610/</link>
		<comments>http://www.pruefungsanfechtung.biz/ghostwriting-verboten-oder-nicht-bezug-auch-zu-olg-dusseldorf-i-20-u-11610/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 04 Mar 2011 09:46:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Ghostwriter]]></category>
		<category><![CDATA[Plagiat]]></category>
		<category><![CDATA[Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[zu Guttenberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.pruefungsanfechtung.biz/?p=882</guid>
		<description><![CDATA[Wenn dieser Tage über das zu Guttenberg-Pagiat gesprochen wird, wird immer wieder die Frage gestellt, ob zu Guttenberg seine Doktorarbeit selber geschrieben hat oder sich eines Ghostwriterdienstes bedient hat. Dass das Einreichen einer Doktorarbeit, die von einem anderen geschrieben worden ist, zu missbilligen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar ist, steht außer Frage. Bei der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn dieser Tage über das zu Guttenberg-Pagiat gesprochen wird, wird immer wieder die Frage gestellt, ob zu Guttenberg seine Doktorarbeit selber geschrieben hat oder sich eines Ghostwriterdienstes bedient hat. Dass das Einreichen einer Doktorarbeit, die von einem anderen geschrieben worden ist, zu missbilligen und unter bestimmten Voraussetzungen sogar strafbar ist, steht außer Frage. Bei der Frage, ob Ghostwriting verboten ist, muss dagegen unterschieden werden:</p>
<p>Zum einen gibt es den Beruf des Redenschreibers oder Texters. Diese Berufsgruppe ist in einem Verband organisiert, Verband der Redenschreiber deutscher Sprache (VRdS). Redenschreibenlassen oder zumindest die Ideenfindung und Ausarbeitung, ist nicht verboten und auch gesellschaftlich anerkannt. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der politischen Zunft Reden schreiben lässt. Auch Professoren oder Buchautoren nutzen die Dienste von Ghostwritern.</p>
<p>Zum anderen gibt es den Bereich der Ghostwriter akademischer Prüfungsleistungen. Das Erstellen von Doktorarbeiten im Auftrag eines Doktoranden ist rechtlich hochproblematisch, da es hier zumindest durch das Einreichen dieser fremdgeschriebenen Doktorarbeit um die Täuschung der entsprechenden Hochschule geht. Der Hochschule wird vorgetäuscht, dass die eingereichte Prüfungsleistung von einem selber stammt. Kürzlich erging zu der rechtlichen Einordnung von einer derartigen Dienstleistung ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil in zweiter Instanz des OLG Düsseldorf, I-20 U 116/10. Dort heißt es, dass das Erstellung von Fachbüchern oder Aufsätzen im Auftrag legal, das auftragsweise Erstellen von Hochschulabschlussarbeiten und Dissertationen illegal sei. Nach Ansicht des Gerichts verstößt diese Tätigkeit zumindest gegen die guten Sitten, was ist § 138 BGB geregelt ist. Allerdings ist m.E. diese Einschätzung als „illegal“ nicht gleichzusetzen mit „verboten“, da das Gericht weiter ausführt, dass es sich bei einer solchen Dienstleistung lediglich um eine rechtlich missbilligte Tätigkeit handelt. Ein Verbot folgt daraus nicht.</p>
<p><strong>Die rechtliche Absicherung</strong></p>
<p>Die Agenturen sichern sich im Bereich des Verfassens und Verkaufens akademischer Texte dadurch ab, dass sie vorgeben lediglich eine Vorlage oder einen Denkanstoss zur wissenschaftlichen Arbeit zu liefern. Eine solche Absicherung erfolgt zumeist über entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder innerhalb des Vertrages zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Tatsache, dass solche Verträge sittenwidrig und damit nichtig sein können, betrifft nicht zwingend die rechtliche Absicherung. Dass oben genannte Hinweise hinsichtlich Mustervorlagen oder Denkanstößen nicht ernst gemeint sein können, wenn der Auftraggeber bis zu 20.000 Euro für eine Doktorarbeit zahlt, hat auch das zuvor zitierte OLG Düsseldorf festgestellt. Dennoch bleibt es dabei, dass das Verfassen selbst nicht verboten ist. Es ist nur fraglich, ob sich die Agenturen auf lange Sicht auf den Standpunkt zurückziehen können, von der späteren Verwendung durch den Auftraggeber nichts wissen zu wollen.</p>
<p><strong>Die Grauzone</strong></p>
<p>Von einer rechtlichen Grauszone wird im Zusammenhang mit Ghostwritern deswegen gesprochen, da kein deutsches Gesetz eine Sanktionierung des Ghostwriters akademischer Arbeiten vorsieht. Es ist nicht strafbar. Es ist rechtlich zu missbilligen, aber nicht strafbar oder verboten. Man könnte dagegen sagen, dass u.a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Ghostwriter gefährdet sein kann, da ein durch Täuschung erworbener Titel wenigstens Kompetenz und eine gewisse Vertrauenswürdigkeit vermittelt. Ist der Titel aber nur durch Täuschung der Prüfungsbehörden erfolgt, erfolgt auch eine Täuschung der Gesellschaft und damit eine Gefährdung unserer Ordnung und Werte. Ghostwriter akademischer Texte haben damit an dieser Gefährdung ihren Anteil.</p>
<p>Wie schon erwähnt, ist die Tätigkeit eines Ghostwriters akademischer Texte nicht verboten, woraus man schließen könnte, dass die Agenturen alles dürfen. Es bliebe daher in diesem Zusammenhang eher zu fragen, welches Angebot moralisch-wissenschaftlich im Einklang mit unseren Werten zu bringen ist. Zu missbilligen und nebenbei auch sittenwidrig ist das Erstellen von z.B. Examensarbeit im Auftrag eines Prüflings, der diese dann unter eigenem Namen einreicht. Nicht sittenwidrig wäre es hingegen, wenn es dem Prüfling darum geht eine Vorlage zu erhalten, um zu sehen, wie ein wissenschaftlicher Text aussehen könnte. Dass dies lebensfremd ist, ist offensichtlich. Hier kommt es darauf an, welchen Eindruck der Ghostwriter vom Auftraggeber hat. Wenn eine Agentur allerdings 5.000 – 20.000 Euro für einen Text verlangt, kommt es  schon gar nicht mehr auf den subjektiven Eindruck an. Es liegt auf der Hand, dass der Prüfling die Texte nicht noch einmal völlig überarbeitet und anschließend einreicht.</p>
<p>Dass es bei einer Prüfung immer um den Leistungsnachweis eines einzelnen geht und nur er diese Leistung erbringen soll, heißt aber nicht, dass er sich nicht fremder Hilfe bedienen kann. Ein Examenscaoching, bei dem es um Struktur und Layout oder vielleicht auch um ein Lektorat geht, ist nicht verwerflich oder sittenwidrig. Wenn fremde Texte allerdings übernommen werden, müssen die Quellen immer benannt werden. Diese Quellenangabe muss dann auch von der Agentur gewollt und vorgesehen sein, was allerdings meistens nicht der Fall sein wird.</p>
<p><strong>Inanspruchnahme strafbar?</strong></p>
<p>Eine Inanspruchnahme der Dienste ist grundsätzlich nicht strafbar. Es gibt eigentlich nur eine Konstellation, aus der eine Strafbarkeit folgen kann, nämlich dann, wenn bewusst falsch an Eides statt erklärt, wird dass die erbrachte Prüfungsleistung von einem selber stammt. Diese falsche Versicherung an Eides Statt ist nach § 156 StGB strafbar (3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Zu diesem Straftatbestand kann Beihilfe geleistet werden. Der Ghostwriter leistet dann Beihilfe, wenn er weiß, dass der Prüfling den geschrieben Text als eigenen verwendet und eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. Der Nachweis dieses Wissens wird allerdings in der Regel kaum zu führen sein.</p>
<p>Neben dieser Strafbarkeit gibt es natürlich eine Vielzahl an Sanktionierungsmöglichkeiten seitens der Universitäten. Hier reicht das „Strafmaß“ von Aberkennung von Prüfungsleistungen bis hin zu Geldstrafen. In diesem Zusammenhang wird häufig von Unlauterkeit und Unwürdigkeit gesprochen. Auf diese Einschätzung sollte in zukünftigen Fällen weiterhin hingewiesen werden, um die wissenschaftlichen Standards zu wahren.</p>
<p><strong>Strukturen von Ghostwriteragenturen</strong></p>
<p>Die Strukturen von Ghostwriteragenturen sind höchst unterschiedlich. Es gibt einzelne Studenten, die ihre Dienste anbieten und so ihre Studiengebühren verdienen. Daneben gibt straff geführte Unternehmen, die hunderte von Mitarbeitern beschäftigen. Es bewegt sich demnach zwischen studentischen Aushilfskräften bis hin zu unternehmerisch organisierten Firmen.</p>
<p><strong>Anzahl der Ghostwriteragenturen unklar</strong></p>
<p>Eine genaue Zahl an Ghostwritern lässt sich kaum feststellen, ebenso wenig,  wie viele Studenten oder Doktoranden solche Dienste in Anspruch nehmen.  Die meisten Hochschulen geben zumindest an, dass ihnen keine Zahl  bekannt sei. Das zeigt auch die Schwierigkeit solche Arbeiten zu  erkennen, wenn es sich nicht wenigstens um ein Plagiat handelt.Wenn man Google bemüht und nur nach deutschen Ergebnissen filtert, erhält man beim Begriff „Ghostwriter“ 976.000 Suchergebnisse (Stand 03/2011 – natürlich auch Texte, wie dieser hier oder Bücher und Filme zu diesem Thema, „The Ghost Writer“).</p>
<p><strong>Ausblick und Entwicklung<br />
</strong></p>
<p>M.E. werden die Ghostwriter weiterhin, nunmehr auch durch die Vorkommnisse rund um das zu Guttenberg-Plagiat, misstrauisch beäugt. Bei Herrn zu Guttenberg gibt es eigentlich nur drei Varianten:</p>
<p style="padding-left: 30px;">1. <span style="text-decoration: underline;">Herr zu Guttenberg hat seine Doktorarbeit nicht selber geschrieben.</span> Hier würde ein Ghostwriter ins Spiel kommen. Für Herrn zu Guttenberg würde dies einen strafrechtlich relevanten Vorgang bedeuten, da er dann eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Diese Variante würde allerdings erklären, warum Herr zu Guttenberg die Vorwürfe zunächst als abstrus bezeichnet hat.</p>
<p style="padding-left: 30px;">2. <span style="text-decoration: underline;">Herr zu Guttenberg hat seine Doktorarbeit selber geschrieben, hat gewusst, dass es sich um ein Plagiat handelt, hat sie aber dennoch in diesem Bewusstsein abgegeben.</span> Diese Variante ist eher unwahrscheinlich, wenn man die große Anzahl an Plagiaten innerhalb der Dissertation betrachtet. Es war kaum davon auszugehen, dass dieses Plagiieren nicht auffallen würde. Eine bewusste Täuschung der Prüfungsbehörden wäre aber auf jeden Fall gegeben.</p>
<p style="padding-left: 30px;">3. <span style="text-decoration: underline;">Herr zu Guttenberg hat seine Doktorarbeit selber geschrieben und ihm ist beim Verfassen seiner Dissertation nicht aufgefallen, dass er mehr als die Hälfte seiner Doktorarbeit abgeschrieben hat.</span> Völlig unwahrscheinlich.</p>
<p>Die erste Variante ist danach am wahrscheinlichsten. Bleibt nur noch die Frage, wer die Doktorarbeit von Herrn zu Guttenberg geschrieben hat. Dass dies durch eine Agentur erfolgt ist, ist nicht anzunehmen. Vielmehr kann angenommen werden, dass eine Person aus seinem beruflichen oder privaten Umfeld die Doktorarbeit zumindest zum größten Teil geschrieben haben wird und nun in Erklärungsnöte kommen könnte.</p>
<p>Daher kann davon ausgegangen werden, dass wissenschaftliche Prüfungsleistungen in Zukunft genauer begutachtet und auf Plagiate und Ghostwritertätigkeiten untersucht werden. Die Anfragen bei Ghostwriter werden dadurch aber nicht abreißen.</p>
<p>Am Ende noch der Trailer zu &#8220;The Ghost Writer&#8221; (Ghostwriting kann auch spannend sein):</p>
<p><!-- Smart Youtube --><span class="youtube"><object width="670" height="520"><param name="movie" value="http://www.youtube.com/v/FrBMjJECepo&amp;rel=1&amp;color1=d6d6d6&amp;color2=f0f0f0&amp;border=0&amp;fs=1&amp;hl=en&amp;autoplay=0&amp;showinfo=0&amp;iv_load_policy=3&amp;showsearch=0" /><param name="allowFullScreen" value="true" /><embed wmode="transparent" src="http://www.youtube.com/v/FrBMjJECepo&amp;rel=1&amp;color1=d6d6d6&amp;color2=f0f0f0&amp;border=0&amp;fs=1&amp;hl=en&amp;autoplay=0&amp;showinfo=0&amp;iv_load_policy=3&amp;showsearch=0" type="application/x-shockwave-flash" allowfullscreen="true" width="670" height="520" ></embed><param name="wmode" value="transparent" /></object></span></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.pruefungsanfechtung.biz/ghostwriting-verboten-oder-nicht-bezug-auch-zu-olg-dusseldorf-i-20-u-11610/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

